Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung. Er wird vom Familiengericht in der Regel im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

 

 

In den Versorgungsausgleich werden Anwartschaften in der gesetzliche Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, berufständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen), private Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht  (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG)).