Das Sorgerecht ist der umgangssprachliche Begriff des Rechtsbegriffs der  "elterlichen Sorge". 1980 wurde dieser Begriff im deutschen Familienrecht mit der Reform der elterlichen Sorge eingeführt. Vorher benutzte das Gesetz den Begriff „elterliche Gewalt“. 

 

Die nähere Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge ist  in den §§ 1626 bis 1698b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge.

 

Bei der Personensorge) geht es um die alle notwenidigen und sinnvollen fürsorglichen Rechts und Pflichten des täglichen Lebens, vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Norm ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.