Umgangsrecht

 

 

Das Umgangsrecht wird als das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil gesehen. Tatsächlich sind es aber einzelne Elternteile, die sich auf dieses Recht berufen können. Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, zu fördern.

 

Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben.

 

Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.

 

Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil nicht nur die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört naber auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakte.

 

Zur Erfüllung der elterlichen Aufgaben gehört es, Umgangskontakte mit dem Kind zu haben. An sich kann der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend  ein Elternteil daher zumutbar, zum Umgang mit dem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Faktisch funktioniert dder umgangskontakt abe rnur, wenn alle Beteiligten bereit sind, die Umgangskontakte verantwortlich auszufüllen.

 

Das Umgangsrecht dient nicht dazu eine Gegenleistung zu geleisteten Utnerhaltszahlugne darzustellen und muss den willen des Kindes berücksichtigen. Das Kind gehört keinem der beiden Eltern und hat das REcht auf einen eigenen willen!

 

DAs Umgeangsrecht steht neben den Eltern,die Großeltern und Geschwister des Kindes zu. Auch andere Personen, die enge Bezugspersonen des Kindes sind oder waren, die also für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben ("sozial-familiäre Beziehung") könne ndieses Recht geltend machen.

 

Vorausetzung ist neben einem ernsthaften Interesse an dem Kind , dass der Umgang dem Kindeswohl dienen muss. Leetzeres wird mesit als gegeben unterstellt.

 

Weiteren Personen steht kein eigenes Umgangsrecht  zu. Der Umgang mit anderen Personen gehört aber auch zum Wohl des Kindes, wenn das Kind Bindungen zu diesen Personen hat, und deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Ddie Eltern sind gehalten den Umgang mit diesen Personen zu ermöglichen und zu fördern.